Unsere AGB als pdf finden Sie hier
Wenn Sie Fragen zu unseren AGB haben, sprechen Sie uns an:
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1.
Unsere
Lieferungen,
Leistungen
und
Angebote
erfolgen
ausschließlich
unter
Zugrundelegung
dieser
Geschäftsbedingungen.
Sie
gelten
-
auch
wenn
sie
nicht
nochmals
ausdrücklich
vereinbart
werden
-
für
alle
gegenwärtigen
und
zukünftigen
Geschäftsbeziehungen
mit
Unternehmern,
juristischen
Personen
oder
öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB.
2.
Abweichende,
entgegenstehende
oder
ergänzende
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
des
Käufers
werden,
selbst
bei
Kenntnis
durch
uns,
nicht
Vertragsbestandteil,
es
sei
denn,
ihrer
Geltung wird schriftlich zugestimmt.
3.
Individualvertraglich
vereinbarte
Bestimmungen
innerhalb
des
Vertragsverhältnisses
gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.
Die
Angaben
zum
Liefergegenstand,
zum
Verwendungszweck
etc.
stellen
lediglich
Beschreibungen
bzw.
Kennzeichnungen,
jedoch
keine
Garantie
oder
zugesicherte
Eigenschaft
dar,
es
sei
denn,
die
Angaben
werden
von
uns
ausdrücklich
als
solche
bezeichnet.
Der
Käufer
hat
selbst
zu
prüfen,
ob
die
bei
uns
bestellte
Ware
sich
für
den
von
ihm
beabsichtigten
Verwendungszweck
eignet.
Die
Nichteignung
der
Ware
zu
dem
vom
Käufer
beabsichtigten
Verwendungszweck stellt daher keinen Mangel dar.
3.
Die
zu
dem
Angebot
gehörenden
Unterlagen
wie
Abbildungen,
Zeichnungen,
Gewichts-
und
Maßangaben
sind,
soweit
nicht
ausdrücklich
bestätigt,
nur
annähernd
maßgebend.
Unwesentliche
oder
durch
technischen
Fortschritt
bedingte
Abweichungen
in
Konstruktion,
Ausführung
und
Leistung
unserer
Waren
bleiben
ebenso
wie
branchenübliche
Abweichungen vorbehalten.
4.
Angegebene
Preise
gelten
-
sofern
nicht
ausdrücklich
anders
angegeben
-
ab
Werk,
ausschließlich
Verpackung,
Versand,
Versicherung,
Montage,
Inbetriebnahme
und
sonstiger
Nebenkosten (z. B. Zollabgaben).
§ 3 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung
1.
Wir
sind
berechtigt,
die
Bestellung
innerhalb
von
2
Wochen
anzunehmen.
Diese
Annahme
kann entweder schriftlich erfolgen oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller
2.
Für
die
Art
und
den
Umfang
der
Lieferung
ist
ausschließlich
unsere
schriftliche
Auftragsbestätigung
maßgebend.
Abweichungen
zur
Bestellung
sind
uns
vom
Besteller
unverzüglich mitzuteilen.
4. Teillieferungen sind zulässig und gelten grundsätzlich als selbständiges Geschäft.
5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 4 Unterlagen
1.
An
Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen,
Berechnungen
und
anderen
Unterlagen
behalten
wir
uns
Eigentums-
und
Urheberrecht
vor;
sie
dürfen
Dritten
ohne
unsere
schriftliche
Zustimmung
nicht
zugänglich
gemacht
werden.
Dies
gilt
insbesondere
für
als
vertraulich
bezeichnete Unterlagen.
§ 5 Lieferzeit
1.
Angegebene
Liefertermine
sind
unverbindlich,
sofern
sie
nicht
schriftlich
als
verbindlich
bestätigt wurden.
2.
Die
Lieferfrist
ist
eingehalten,
wenn
der
Liefergegenstand
bis
zum
Ablauf
des
angegebenen
Liefertermins
unser
Lager
verlassen
hat
oder
bei
Holschulden
dem
Besteller
die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.
Die
Lieferfrist
beginnt
mit
der
Absendung
der
Auftragsbestätigung
an
den
Besteller.
Die
Einhaltung
der
angegebenen
Liefertermine
setzt
jedoch
in
jedem
Fall
voraus,
dass
alle
technischen
und
kaufmännischen
Fragen
zwischen
den
Vertragsparteien
geklärt
sind
und
der
Besteller
alle
ihm
obliegenden
Verpflichtungen
erfüllt
hat.
Hierzu
zählen
insbesondere
auch
etwaige
vom
Besteller
zu
beschaffende
oder
zu
erstellende
Unterlagen,
wie
z.
B.
Zeichnungen,
Beschreibungen,
durch
den
Besteller
beizubringende
Genehmigungen
und
Freigaben und die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
4.
Unsere
Lieferungen
stehen
unter
dem
Vorbehalt
der
richtigen
und
rechtzeitigen
Selbstbelieferung.
5.
Die
Lieferfrist
verlängert
sich
angemessen
beim
Eintreten
von
uns
nicht
zu
vertretender
unvorhergesehener
Ereignisse
bei
uns
oder
unseren
Vorlieferanten,
soweit
sie
nachweislich
von
erheblichem
Einfluss
auf
die
Auslieferung
sind.
Insbesondere
gilt
dies
bei
Hindernissen,
die
durch
höhere
Gewalt,
wie
z.
B.
Krieg,
Naturgewalten
etc.
oder
im
Rahmen
von
Arbeitskämpfen, wie z. B. Streik und Aussperrung, eintreten.
6.
Die
zuvor
bezeichneten
Umstände
sind
auch
dann
nicht
von
uns
zu
vertreten,
wenn
sie
während
eines
bereits
vorliegenden
Verzugs
entstehen.
Beginn
und
Ende
derartiger
Hindernisse sind dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
7.
Kommen
wir
in
Lieferverzug,
so
sind
Ansprüche
auf
Ersatz
wegen
Verzögerung
der
Leistung
ungeachtet
sonstiger
Rechte
des
Bestellers
im
Falle
leichter
Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
In
jedem
Fall
sind
Schadenersatzansprüche
wegen
Lieferverzugs
auf
den
vorhersehbaren,
typischerweise
eintretenden
Schaden,
maximal
jedoch
15%
des
Lieferwertes begrenzt.
8.
Gerät
der
Besteller
in
Annahmeverzug
oder
verletzt
er
sonstige
Mitwirkungspflichten,
so
sind
wir
berechtigt,
den
uns
entstehenden
Schaden,
einschließlich
etwaiger
Mehraufwendungen
zu
verlangen.
In
diesem
Fall
geht
auch
die
Gefahr
eines
zufälligen
Untergangs
oder
einer
zufälligen
Verschlechterung
der
Kaufsache
in
dem
Zeitpunkt
auf
den
Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Gefahrenübergang, Versand und Entgegennahme
1.
Sofern
sich
aus
den
Vertragsunterlagen
nichts
anderes
ergibt,
ist
die
Lieferung
“ab
Werk”
vereinbart.
Erfüllungsort
für
alle
vertraglichen
Leistungen
ist
auch
bei
abweichenden
Lieferbedingungen des Bestellers unser Firmensitz.
2.
Die
Gefahr
geht
spätestens
mit
der
Übergabe,
beim
Versendungskauf
mit
der
Übergabe
an
den
Spediteur
oder
der
sonst
zur
Ausführung
der
Versendung
bestimmten
Person
auf
den
Besteller
über.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
wir
nach
vertraglicher
Vereinbarung
Versandkosten,
Lieferung
oder
Aufstellung
des
Vertragsgegenstandes
übernehmen
oder
vertraglich andere Lieferbedingungen vereinbart werden.
3.
Der
Übergabe
steht
es
gleich,
wenn
sich
der
Versand
durch
Umstände,
die
der
Besteller
zu
vertreten
hat
verzögert
oder
sich
Besteller
im
Verzug
der
Annahme
befindet.
In
diesen
Fällen
geht die Gefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.
Mangels
besonderer
Vereinbarung
steht
uns
die
Wahl
des
Transportunternehmers
sowie
die Art des Transportmittels frei.
5.
Wir
sind
nicht
verpflichtet,
die
Sendung
gegen
Transportschäden
zu
versichern
oder
versichern
zu
lassen,
es
sei
denn,
eine
entsprechende
Verpflichtung
ist
von
uns
schriftlich
ausdrücklich übernommen worden.
6.
Angelieferte
Gegenstände
sind,
auch
wenn
sie
unwesentliche
Mängel
aufweisen,
vom
Besteller
unbeschadet
der
Rechte
aus
den
Gewährleistungsregelungen
dieser
AGB
entgegenzunehmen.
7. Die vorstehenden Klauseln gelten auch für grundsätzlich zulässige Teillieferungen.
§ 7 Mängelhaftung und Gewährleistung
1.
Die
Geltendmachung
von
Mängelansprüchen
setzt
voraus,
dass
der
Besteller
seinen
nach
§
377
HGB
bestehenden
Untersuchungs-
und
Rügepflichten
ordnungsgemäß
nachgekommen
ist.
Insbesondere
sind
die
Geräte
vor
Inbetriebnahme
auf
Ihre
Funktion
hin
zu
überprüfen
und
die
Messinstrumente
auf
die
richtige
Anzeige
zu
kontrollieren
bzw.
zu
justieren. Hierbei sind die Angaben der Bedienungsanleitungen zu beachten.
2.
Der
Käufer
ist
verpflichtet,
die
gelieferte
Ware
unverzüglich
auf
offensichtliche
Mängel,
die
einem
durchschnittlichen
Käufer
ohne
Weiteres
auffallen,
zu
untersuchen.
Zu
den
offensichtlichen
Mängeln
zählen
auch
das
Fehlen
von
Handbüchern
sowie
erhebliche,
leicht
sichtbare
Beschädigungen
der
Ware
oder
Ihrer
Verpackung,
die
Lieferung
einer
anderen
Sache
oder
eine
zu
geringe
Menge.
Diese
Mängel
sind
unverzüglich
schriftlich
bei
uns
zu
rügen.
3.
Erhält
der
Besteller
eine
mangelhafte
Montageanleitung,
sind
wir
lediglich
zur
Lieferung
einer
mangelfreien
Montageanleitung
innerhalb
einer
angemessenen
Frist
verpflichtet.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
der
Mangel
der
Montageanleitung
der
ordnungsgemäßen
Montage
entgegensteht.
4.
Der
Besteller
trägt
die
Beweislast
für
die
unverzügliche
Anzeige
eines
Mangels.
Ebenso
trägt
der
Besteller
die
Beweislast
dafür,
dass
er
nicht
selbst
Maßnahmen
zur
Mängelbeseitigung ergriffen hat.
5.
Handelsübliche
Toleranzen
bzgl.
Maß,
Gewicht,
Beschaffenheit
etc.
führen
nicht
zu
einem
Mangel.
6.
Mängelansprüche
für
neue
Kaufsachen
verjähren
in
12
Monaten
beginnend
mit
Gefahrübergang,
für
gebrauchte
Kaufsachen
ist
die
Gewährleistung
ausgeschlossen.
Sofern
nicht
schriftlich
etwas
anderes
bestätigt
wurde,
wird
bei
Verschleißteilen
keine
Gewährleistung für Standzeiten übernommen.
7.
Im
Übrigen
beschränkt
sich
die
Gewährleistung
und
Haftung
nach
unserer
Wahl
auf
Nacherfüllung
innerhalb
einer
von
uns
gesetzten,
angemessenen
Frist
durch
Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung
für
Mängel,
die
sich
infolge
eines
vor
dem
Gefahrenübergang
liegenden
Umstandes
als
mangelhaft
herausstellen.
Im
Falle
der
Mängelbeseitigung
tragen
wir
die
erforderlichen
Aufwendungen,
soweit
diese
sich
nicht
erhöhen,
weil
sich
der
Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
8.
Soweit
nicht
vorstehend
oder
schriftlich
etwas
Abweichendes
geregelt
ist,
ist
die
Haftung
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist.
9.
Sollte
die
Nacherfüllung
fehlschlagen,
so
kann
der
Besteller
Rücktritt
vom
Kaufvertrag
oder
Minderung
verlangen.
Bei
nur
geringfügiger
Vertragswidrigkeit,
insbesondere
bei
geringfügigen
Mängeln,
steht
dem
Besteller
lediglich
ein
Recht
zur
angemessenen
Minderung
des
Vertragspreises
zu.
Das
Recht
auf
Minderung
bleibt
ansonsten
ausgeschlossen.
Bei
nicht
unerheblichen
Mängeln
steht
dem
Besteller
lediglich
das
Rücktrittsrecht zu.
10.
Die
Nachbesserung
gilt
mit
dem
zweiten
vergeblichen
Versuch
als
fehlgeschlagen,
soweit
nicht
auf
Grund
der
Art
des
Mangels
oder
des
Vertragsgegenstands
weitere
Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
11.
Der
Besteller
kann
nur
dann
Schadenersatz
wegen
Nichterfüllung
geltend
machen
oder
vom
Vertrag
zurücktreten,
wenn
wir
trotz
Setzung
einer
angemessenen
Frist
weder
nachgebessert
noch
Ersatzlieferung
geleistet
haben
oder
wenn
dem
Besteller
eine
Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nachweislich nicht zumutbar ist.
12.
Wählt
der
Besteller
wegen
eines
Rechts-
oder
Sachmangels
nach
gescheiterter
Nacherfüllung
den
Rücktritt
vom
Vertrag,
so
steht
ihm
daneben
kein
Schadenersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
13.
Wählt
der
Besteller
nach
gescheiterter
Nacherfüllung
Schadenersatz,
verbleibt
die
Ware
beim
Besteller,
soweit
ihm
dies
zumutbar
ist.
Der
Schadenersatz
beschränkt
sich
auf
die
Differenz
zwischen
Kaufpreis
und
Wert
der
mangelhaften
Sache.
Dies
gilt
nicht,
wenn
wir
die
Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
14.
Keine
Gewähr
wird
insbesondere
in
folgenden
Fällen
übernommen:
Ungeeignete
oder
unsachgemäße
Verwendung
oder
Lagerung,
fehlerhafte
Montage
bzw.
Inbetriebsetzung
durch
den
Besteller
oder
Dritte,
natürliche
Abnutzung,
fehlerhafte
oder
nachlässige
Behandlung,
nicht
ordnungsgemäße
Wartung,
ungeeignete
Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe
oder
-teile,
chemische,
elektrochemische
oder
elektrische
Einflüsse
-
sofern sie nicht Bestandteil der sach- und vertragsgemäßen Verwendung sind.
15.
Bessert
der
Besteller
oder
ein
Dritter
unsachgemäß
nach,
besteht
unsererseits
keine
Haftung
für
die
daraus
entstehenden
Folgen.
Gleiches
gilt
für
ohne
unsere
vorherige
schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.
16.
Eine
Abtretung
der
Gewährleistungsansprüche
ist
nur
mit
unserer
vorherigen
schriftlichen Zustimmung möglich.
17.
Garantien
im
Rechtssinne
erhält
der
Besteller
durch
uns
nicht.
Herstellergarantien
Dritter
bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1.
Unsere
Haftung
beschränkt
sich
bei
fahrlässigen
Pflichtverletzungen
auf
den
nach
der
Art
der
Ware
vorhersehbaren,
vertragstypischen,
unmittelbaren
Durchschnittsschaden.
Dies
gilt
auch
bei
fahrlässigen
Pflichtverletzungen
durch
unsere
Angestellten,
Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2.
Bei
leicht
fahrlässiger
Verletzung
unwesentlicher
Vertragspflichten
ist
eine
Haftung
ausgeschlossen.
3.
Soweit
sich
nachstehend
nichts
anderes
ergibt,
sind
weitergehende
Ansprüche
des
Bestellers
-
gleich
aus
welchem
Rechtsgrund
-
ausgeschlossen.
Wir
haften
deshalb
nicht
für
Schäden,
die
nicht
unmittelbar
am
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind.
Insbesondere
haften
wir
nicht
für
entgangenen
Gewinn
oder
Schäden
an
sonstigen
Vermögensgegenständen des Bestellers.
4.
Die
Haftungsfreizeichnung
und
die
Haftungsbeschränkung
der
vorhergehenden
Ziffern
1-
3
gelten
gemäß
den
gesetzlichen
Bestimmungen
nicht
bei
Schäden
aus
der
Verletzung
von
Leben,
Körper
oder
Gesundheit,
die
durch
eine
fahrlässige
oder
vorsätzliche
Pflichtverletzung
durch
uns,
unsere
gesetzlichen
Vertreter
oder
unsere
Erfüllungsgehilfen
verursacht
wurden,
sowie
bei
Schäden,
die
von
der
Haftung
nach
dem
Produkthaftungsgesetz
umfasst
werden
und
bei
Schäden,
die
durch
vorsätzliche
oder
grob
fahrlässige
Vertragsverletzungen
sowie
Arglist
durch
uns,
unsere
gesetzlichen
Vertreter
oder
unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
5.
Die
Haftungsfreizeichnung
gilt
auch
nicht,
wenn
wenn
wir
eine
wesentliche
Vertragspflicht
verletzen.
In
diesem
Fall
ist
die
Haftung
jedoch
entsprechend
Ziffer
1
auf
den
vorhersehbaren,
vertragstypischen,
unmittelbaren
Durchschnittsschaden
begrenzt.
Unter
einer
wesentlichen
Vertragspflicht
in
diesem
Sinne
ist
jede
Pflicht
gemeint,
deren
Erfüllung
die
ordnungsgemäße
Durchführung
des
Vertrages
überhaupt
erst
ermöglicht
und
auf
deren
Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
6.
Generell
ist
unsere
Haftung
insoweit
ausgeschlossen,
wie
der
Liefergegenstand
nach
Vorgaben
des
Bestellers
verändert,
eingebaut
oder
verwendet
wird.
Der
Besteller
trägt
die
Beweislast
dafür,
das
diese
Vorgaben
nicht
ursächlich
für
eine
etwaige
Mangelhaftigkeit
des
Liefergegenstandes sind.
7.
Wir
haften
nicht
für
vom
Besteller
selbst
durchgeführte
Einbauarbeiten.
Die
Beweislast
für
den mangelfreien Einbau trifft den Besteller.
8.
Soweit
dem
Besteller
Schadenersatzansprüche
zustehen,
verjähren
diese
innerhalb
von
zwölf
Monaten,
gerechnet
ab
Ablieferung
der
Ware.
dies
gilt
nicht,
wenn
uns
Vorsatz
oder
Arglist vorwerfbar ist.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1.
Preislisten,
Katalog-
oder
Internetpreisangaben
sind
freibleibend.
Festpreisvereinbarungen
bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
2.
Sofern
nicht
anders
schriftlich
von
uns
bestätigt,
gelten
unsere
Preise
“ab
Werk”
ausschließlich
Verpackung,
Versand,
Montage,
Inbetriebnahme
und
sonstiger
Nebenkosten
(z. B. Zollabgaben), diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.
Die
gesetzliche
Mehrwertsteuer
ist
nicht
in
unseren
Preisen
eingeschlossen;
sie
wird
in
gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.
Der
Abzug
von
Skonto
bedarf
einer
besonderen
schriftlichen
Vereinbarung
und
ist
ansonsten unzulässig.
5.
Der
Kaufpreis
ist
innerhalb
von
30
Tagen
ab
Rechnungsdatum
auf
ein
in
unseren
Rechnungen
genanntes
Konto
frei
Zahlstelle
zu
zahlen.
Andere
Zahlungsziele
bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung.
6.
Nach
Ablauf
der
jeweiligen
Frist
kommt
der
Besteller
automatisch
in
Zahlungsverzug.
Kommt
der
Besteller
in
Zahlungsverzug,
so
sind
wir
berechtigt,
Verzugszinsen
in
Höhe
von
8%
p.
a.
über
dem
Basiszinssatz
der
Europäischen
Zentralbank
zu
fordern.
Soweit
ein
höherer
Verzugsschaden
nachgewiesen
werden
kann,
sind
wir
berechtigt,
diesen
geltend
zu
machen.
Der
Besteller
ist
seinerseits
berechtigt,
den
Nachweis
eines
geringeren
Schadens
zu
führen.
Es
gelten
die
gesetzlichen
Regeln
betreffend
der
Folgen
des
Zahlungsverzugs.
Gleiches gilt für gesondert berechnete Teillieferungen.
7.
Sollte
eine
Lieferung
erst
über
vier
Monate
nach
unserer
Bestätigung
des
Auftrags
erfolgen, so sind wir berechtigt, die aktuellen Preise der Waren zugrunde zu legen.
8.
Aufrechnungs-
oder
Zurückbehaltungsansprüche
stehen
dem
Besteller
nur
zu,
wenn
seine
Gegenansprüche
rechtskräftig
festgestellt,
unbestritten
oder
von
uns
anerkannt
sind
und
auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
9.
Wechsel
werden
-
sofern
nichts
anderes
vereinbart
-
nicht
entgegengenommen,
Schecks
werden in jedem Fall nur zahlungshalber akzeptiert.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1.
Wir
behalten
uns
das
Eigentum
an
der
Kaufsache
bis
zur
vollständigen
Bezahlung
sämtlicher Leistungen aus den mit dem Besteller geschlossenen Verträgen vor.
2.
Der
Besteller
ist
verpflichtet,
die
gelieferte
Ware
stets
pfleglich
und
sachgerecht
zu
behandeln
und
auf
eigene
Kosten
gegen
Feuer-,
Wasser
und
Diebstahlschäden
zu
versichern.
3.
Sollte
der
Besteller
in
Zahlungsverzug
geraten
sind
wir
berechtigt,
die
Kaufsache
zurückzunehmen,
oder
gegebenenfalls
die
Abtretung
der
Herausgabeansprüche
des
Bestellers
gegen
Dritte
zu
verlangen.
Dies
bedeutet
jedoch
keinen
Rücktritt
vom
Vertrag.
Nach
der
Rücknahme
des
Vertragsgegenstandes
sind
wir
berechtigt,
diese
anderweitig
zu
verwerten.
Der
hierdurch
erzielte
Erlös
wird
abzüglich
angemessener
Verwertungskosten
auf
die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.
4.
Bei
Zugriffen
Dritter
auf
den
Vertragsgegenstand
wird
der
Besteller
auf
unser
Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich schriftlich informieren.
5.
Der
Besteller
ist
berechtigt,
die
Kaufsache
im
ordentlichen
Geschäftsgang
weiter
zu
verkaufen;
er
tritt
uns
jedoch
bereits
mit
Vertragsschluss
alle
Forderungen
in
Höhe
des
Rechnungsbetrages
(einschließlich
Mehrwertsteuer)
ab,
die
ihm
aus
der
Weiterveräußerung
gegen
seine
Abnehmer
oder
Dritte
erwachsen,
und
zwar
unabhängig
davon,
ob
die
Ware
ohne
oder
nach
Verarbeitung
weiter
veräußert
worden
ist.
Wir
behalten
uns
vor,
die
Forderung
selbst
einzuziehen.
Hiervon
werden
wir
allerdings
nur
Gebrauch
machen,
wenn
der
Besteller
seinen
Zahlungsverpflichtungen
nicht
nachkommt
und
in
Zahlungsverzug
gerät.
Dasselbe
gilt,
falls
über
das
Vermögen
des
Bestellers
ein
Antrag
auf
Eröffnung
eines
Insolvenzverfahrens
gestellt
wurde.
Wir
können
verlangen,
dass
der
Besteller
uns
die
abgetretenen
Forderungen
und
deren
Schuldner
mitteilt,
darüber
hinaus
alle
zum
Forderungseinzug
erforderlichen
Angaben
macht,
die
dazugehörigen
unterlagen
aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.
Wird
die
Kaufsache
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Gegenständen
verarbeitet,
so
erwerben
wir
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Ware
zu
den
übrigen
Gegenständen
zum
Zeitpunkt
der
Verarbeitung.
Für
die
durch
Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.
Wird
die
Kaufsache
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Gegenständen
vermischt,
so
erwerben
wir
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Ware
zu
den
anderen
vermischten
Gegenständen
zum
Zeitpunkt
der
Vermischung.
Für
die
durch
Vermischung
entstehende
Sache
gilt
im
Übrigen
das
Gleiche
wie
für
die
unter
Vorbehalt
gelieferte Ware.
§ 11 Gerätelieferung auf Probe
1.
Bei
einer
Gerätelieferung
auf
Probe
sind
vom
Besteller,
falls
nicht
anders
vereinbart
und
schriftlich
von
uns
bestätigt,
die
Frachtkosten
sowie
die
Kosten
für
Verpackung
und
Versicherung und für eventuell eingetretene Wertminderung zu bezahlen.
2.
Der
Besteller
haftet
für
die
Dauer
der
Probezeit
für
einen
eventuellen
Verlust
oder
eine
Beschädigung
der
gelieferten
Ware.
Eine
eventuelle
Rückgabe
der
Ware
hat
stets
in
einwandfreiem,
gereinigtem
und
wiederverkaufsfähigem
Zustand
und
transportversichert
zulasten des Bestellers zu erfolgen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Gerichtsstand
und
Erfüllungsort
für
alle
sich
aus
dem
Vertragsverhältnis
unmittelbar
oder
mittelbar
ergebenden
Verpflichtungen
und
Streitigkeiten
ist
unser
Firmensitz.
Dies
gilt
auch,
wenn
der
Besteller
keinen
allgemeinen
Gerichtsstand
in
Deutschland
hat
oder
Wohnsitz
oder
gewöhnlicher
Aufenthaltsort
im
Zeitpunkt
der
Klageerhebung
nicht
bekannt
sind.
Sämtliche
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als an unserem Firmensitz zu erbringen.
2.
In
jedem
Fall,
insbesondere
auch
bei
grenzüberschreitenden
Lieferungen,
gilt
ausschließlich
das
Recht
der
Bundesrepublik
Deutschland.
die
Geltung
des
UN-Kaufrechts
ist
ausgeschlossen.
Dies
gilt
auch,
wenn
der
Besteller
Ausländer
ist
oder
seinen
Sitz
im
Ausland
hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
1.
Alle
von
diesen
AGB
abweichenden
Vereinbarungen,
die
zwischen
den
Parteien
zwecks
Ausführung eines Vertrages getroffen werden sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2.
Sollten
einzelne
Bestimmungen
des
Vertrags
mit
dem
Besteller
einschließlich
dieser
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ganz
oder
teilweise
unwirksam
sein
oder
werden,
so
wird
hierdurch
die
Gültigkeit
der
übrigen
Bestimmungen
nicht
berührt.
Die
ganz
oder
teilweise
unwirksame
Regelung
soll
durch
eine
Regelung
ersetzt
werden,
deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.