Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Januar 2008
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote
erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser
Geschäfts-bedingungen. Sie gelten - auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden - für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern,
juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB.
2. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden, selbst bei Kenntnis durch uns, nicht Vertragsbestandteil, es
sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.
3. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen
innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Die Angaben zum Liefergegenstand, zum
Verwendungszweck etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw.
Kennzeichnungen, jedoch keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaft
dar, es sei denn, die Angaben werden von uns ausdrücklich als
solche bezeichnet. Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die
bei uns bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten
Verwendungszweck eignet. Die Nichteignung der Ware zu dem vom
Käufer beabsichtigten Verwendungszweck stellt daher keinen Mangel
dar.
3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind,
soweit nicht ausdrücklich bestätigt, nur annähernd
maßgebend. Unwesentliche oder durch technischen Fortschritt
bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung
unserer Waren bleiben ebenso wie branchenübliche Abweichungen
vorbehalten.
4. Angegebene Preise gelten - sofern nicht
ausdrücklich anders angegeben - ab Werk, ausschließlich
Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten
(z. B. Zollabgaben).
§ 3 Vertragsschluss, Umfang der
Lieferung
1. Wir sind berechtigt, die Bestellung innerhalb
von 2 Wochen anzunehmen. Diese Annahme kann entweder schriftlich
erfolgen oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller
2. Für die Art und den Umfang der Lieferung
ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Abweichungen zur Bestellung sind uns vom Besteller
unverzüglich mitzuteilen.
4. Teillieferungen sind zulässig und gelten
grundsätzlich als selbständiges Geschäft.
5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen
unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 4 Unterlagen
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen,
Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere
für als vertraulich bezeichnete Unterlagen.
§ 5 Lieferzeit
1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich,
sofern sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zum Ablauf des angegebenen Liefertermins unser
Lager verlassen hat oder bei Holschulden dem Besteller die
Versandbereitschaft gemeldet ist.
3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung an den Besteller. Die Einhaltung der
angegebenen Liefertermine setzt jedoch in jedem Fall voraus, dass alle
technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Hierzu zählen
insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu
erstellende Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Beschreibungen, durch
den Besteller beizubringende Genehmigungen und Freigaben und die
Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
4. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt
der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
beim Eintreten von uns nicht zu vertretender unvorhergesehener
Ereignisse bei uns oder unseren Vorlieferanten, soweit sie nachweislich
von erheblichem Einfluss auf die Auslieferung sind. Insbesondere gilt
dies bei Hindernissen, die durch höhere Gewalt, wie z. B. Krieg,
Naturgewalten etc. oder im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie z. B.
Streik und Aussperrung, eintreten.
6. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann
nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
sind dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
7. Kommen wir in Lieferverzug, so sind
Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung
ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In jedem Fall sind
Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch 15% des
Lieferwertes begrenzt.
8. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Gefahrenübergang, Versand und
Entgegennahme
1. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts
anderes ergibt, ist die Lieferung “ab Werk” vereinbart.
Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist auch bei
abweichenden Lieferbedingungen des Bestellers unser Firmensitz.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der
Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den
Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir nach
vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung
des Vertragsgegenstandes übernehmen oder vertraglich andere
Lieferbedingungen vereinbart werden.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der
Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat
verzögert oder sich Besteller im Verzug der Annahme befindet. In
diesen Fällen geht die Gefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft
auf den Besteller über.
4. Mangels besonderer Vereinbarung steht uns die
Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei.
5. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen
Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei
denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von uns schriftlich
ausdrücklich übernommen worden.
6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn
sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der
Rechte aus den Gewährleistungregelungen dieser AGB
entgegenzunehmen.
7. Die vorstehenden Klauseln gelten auch für
grundsätzlich zulässige Teillieferungen.
§ 7 Mängelhaftung und
Gewährleistung
1. Die Geltendmachung von
Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Besteller seinen nach
§ 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere sind die
Geräte vor Inbetriebnahme auf Ihre Funktion hin zu
überprüfen und die Messinstrumente auf die richtige Anzeige
zu kontrollieren bzw. zu justieren. Hierbei sind die Angaben der
Bedienungsanleitungen zu beachten.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte
Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die einem
durchschnittlichen Käufer ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen.
Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von
Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen
der Ware oder Ihrer Verpackung, die Lieferung einer anderen Sache oder
eine zu geringe Menge. Diese Mängel sind unverzüglich
schriftlich bei uns zu rügen.
3. Erhält der Besteller eine mangelhafte
Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien
Montageanleitung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Dies
gilt auch dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der
ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
4. Der Besteller trägt die Beweislast für
die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der
Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergriffen hat.
5. Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß,
Gewicht, Beschaffenheit etc. führen nicht zu einem Mangel.
6. Mängelansprüche für neue
Kaufsachen verjähren in 12 Monaten beginnend mit
Gefahrübergang, für gebrauchte Kaufsachen ist die
Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern nicht schriftlich etwas
anderes bestätigt wurde, wird bei Verschleißteilen keine
Gewährleistung für Standzeiten übernommen.
7. Im Übrigen beschränkt sich die
Gewährleistung und Haftung nach unserer Wahl auf
Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen
Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung für Mängel,
die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes als mangelhaft herausstellen. Im Falle der
Mängelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen,
soweit diese sich nicht erhöhen, weil sich der Vertragsgegenstand
an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
8. Soweit nicht vorstehend oder schriftlich etwas
Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies
gesetzlich möglich ist.
9. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so
kann der Besteller Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung
verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller lediglich ein
Recht zur angemessenen Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf
Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen. Bei nicht unerheblichen
Mängeln steht dem Besteller lediglich das Rücktrittsrecht zu.
10. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten
vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund der Art
des Mangels oder des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
11. Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen
Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten,
wenn wir trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert
noch Ersatzlieferung geleistet haben oder wenn dem Besteller eine
Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nachweislich nicht zumutbar ist.
12. Wählt der Besteller wegen eines Rechts-
oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein
Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
13. Wählt der Besteller nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller,
soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich
auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht
haben.
14. Keine Gewähr wird insbesondere in
folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe oder -teile, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse - sofern sie nicht Bestandteil der sach- und
vertragsgemäßen Verwendung sind.
15. Bessert der Besteller oder ein Dritter
unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung
für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne
unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen
des Liefergegenstandes.
16. Eine Abtretung der
Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung möglich.
17. Garantien im Rechtssinne erhält der
Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon
unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Unsere Haftung beschränkt sich bei
fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt,
sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem
Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen
des Bestellers.
4. Die Haftungsfreizeichnung und die
Haftungsbeschränkung der vorhergehenden Ziffern 1- 3 gelten
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht bei Schäden
aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die durch
eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch
uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen
verursacht wurden, sowie bei Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden und bei Schäden, die durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen sowie
Arglist durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
5. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn
wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist
die Haftung jedoch entsprechend Ziffer 1 auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Unter
einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht
gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen
darf.
6. Generell ist unsere Haftung insoweit
ausgeschlossen, wie der Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers
verändert, eingebaut oder verwendet wird. Der Besteller trägt
die Beweislast dafür, das diese Vorgaben nicht ursächlich
für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes sind.
7. Wir haften nicht für vom Besteller selbst
durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den
mangelfreien Einbau trifft den Besteller.
8. Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche
zustehen, verjähren diese innerhalb von zwölf Monaten,
gerechnet ab Ablieferung der Ware. dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz
oder Arglist vorwerfbar ist.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben
sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen
grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
2. Sofern nicht anders schriftlich von uns
bestätigt, gelten unsere Preise “ab Werk”
ausschließlich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und
sonstiger Nebenkosten (z. B. Zollabgaben), diese werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in
unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig.
5. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum auf ein in unseren Rechnungen genanntes Konto frei
Zahlstelle zu zahlen. Andere Zahlungsziele bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
6. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kommt der
Besteller automatisch in Zahlungsverzug. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
8% p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden
kann, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist
seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu
führen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen
des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für gesondert berechnete
Teilieferungen.
7. Sollte eine Lieferung erst über vier Monate
nach unserer Bestätigung des Auftrags erfolgen, so sind wir
berechtigt, die aktuellen Preise der Waren zugrunde zu legen.
8. Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind und auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruhen.
9. Wechsel werden - sofern nichts anderes
vereinbart - nicht entgegengenommen, Schecks werden in jedem Fall nur
zahlungshalber akzeptiert.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Leistungen aus den
mit dem Besteller geschlossenen Verträgen vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte
Ware stets pfleglich und sachgerecht zu behandeln und auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern.
3. Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, oder
gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des
Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Dies bedeutet jedoch keinen
Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme des
Vertragsgegenstandes sind wir berechtigt, diese anderweitig zu
verwerten. Der hierdurch erzielte Erlös wird abzüglich
angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
angerechnet.
4. Bei Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand
wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns
unverzüglich schriftlich informieren.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach
Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Wir behalten uns
vor, die Forderung selbst einzuziehen. Hiervon werden wir allerdings
nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Dasselbe gilt, falls
über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Wir
können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüberhinaus alle zum
Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware
zu den übrigen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Für die durch Vermischung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware.
§ 11 Gerätelieferung auf Probe
1. Bei einer Gerätelieferung auf Probe sind
vom Besteller, falls nicht anders vereinbart und schriftlich von uns
bestätigt, die Frachtkosten sowie die Kosten für Verpackung
und Versicherung und für eventuell eingetretene Wertminderung zu
bezahlen.
2. Der Besteller haftet für die Dauer der
Probezeit für einen eventuellen Verlust oder eine
Beschädigung der gelieferten Ware. Eine eventuelle Rückgabe
der Ware hat stets in einwandfreiem, gereinigtem und
wiederverkaufsfähigem Zustand und transportversichert zulasten des
Bestellers zu erfolgen.
§ 12 Erfüllungsort und
Gerichtsstand
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Verpflichtungen und Streitigkeiten ist unser Firmensitz.
Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sämtliche
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als an unserem
Firmensitz zu erbringen.
2. In jedem Fall, insbesondere auch bei
grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist
oder seinen Sitz im Ausland hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen,
die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages
getroffen werden sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit
dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.