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§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten - auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden - für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB. 2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis durch uns, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. 3. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend. 2. Die Angaben zum Liefergegenstand, zum Verwendungszweck etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, jedoch keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaft dar, es sei denn, die Angaben werden von uns ausdrücklich als solche bezeichnet. Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei uns bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Die Nichteignung der Ware zu dem vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck stellt daher keinen Mangel dar. 3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich bestätigt, nur annähernd maßgebend. Unwesentliche oder durch technischen Fortschritt bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung unserer Waren bleiben ebenso wie branchenübliche Abweichungen vorbehalten. 4. Angegebene Preise gelten - sofern nicht ausdrücklich anders angegeben - ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherung, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z. B. Zollabgaben).

§ 3 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

1. Wir sind berechtigt, die Bestellung innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Diese Annahme kann entweder schriftlich erfolgen oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller 2. Für die Art und den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abweichungen zur Bestellung sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen. 4. Teillieferungen sind zulässig und gelten grundsätzlich als selbständiges Geschäft. 5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Unterlagen

1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für als vertraulich bezeichnete Unterlagen.

§ 5 Lieferzeit

1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des angegebenen Liefertermins unser Lager verlassen hat oder bei Holschulden dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet ist. 3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller. Die Einhaltung der angegebenen Liefertermine setzt jedoch in jedem Fall voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller beizubringende Genehmigungen und Freigaben und die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. 4. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. 5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten von uns nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse bei uns oder unseren Vorlieferanten, soweit sie nachweislich von erheblichem Einfluss auf die Auslieferung sind. Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die durch höhere Gewalt, wie z. B. Krieg, Naturgewalten etc. oder im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie z. B. Streik und Aussperrung, eintreten. 6. Die zuvor bezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. 7. Kommen wir in Lieferverzug, so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch 15% des Lieferwertes begrenzt. 8. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 6 Gefahrenübergang, Versand und Entgegennahme

1. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist die Lieferung “ab Werk” vereinbart. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist auch bei abweichenden Lieferbedingungen des Bestellers unser Firmensitz. 2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernehmen oder vertraglich andere Lieferbedingungen vereinbart werden. 3. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat verzögert oder sich Besteller im Verzug der Annahme befindet. In diesen Fällen geht die Gefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Mangels besonderer Vereinbarung steht uns die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. 5. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von uns schriftlich ausdrücklich übernommen worden. 6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus den Gewährleistungsregelungen dieser AGB entgegenzunehmen. 7. Die vorstehenden Klauseln gelten auch für grundsätzlich zulässige Teillieferungen.

§ 7 Mängelhaftung und Gewährleistung

1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere sind die Geräte vor Inbetriebnahme auf Ihre Funktion hin zu überprüfen und die Messinstrumente auf die richtige Anzeige zu kontrollieren bzw. zu justieren. Hierbei sind die Angaben der Bedienungsanleitungen zu beachten. 2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Käufer ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware oder Ihrer Verpackung, die Lieferung einer anderen Sache oder eine zu geringe Menge. Diese Mängel sind unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. 3. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 4. Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergriffen hat. 5. Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht, Beschaffenheit etc. führen nicht zu einem Mangel. 6. Mängelansprüche für neue Kaufsachen verjähren in 12 Monaten beginnend mit Gefahrübergang, für gebrauchte Kaufsachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes bestätigt wurde, wird bei Verschleißteilen keine Gewährleistung für Standzeiten übernommen. 7. Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung nach unserer Wahl auf Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung für Mängel, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht erhöhen, weil sich der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. 8. Soweit nicht vorstehend oder schriftlich etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. 9. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so kann der Besteller Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur angemessenen Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen. Bei nicht unerheblichen Mängeln steht dem Besteller lediglich das Rücktrittsrecht zu. 10. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund der Art des Mangels oder des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. 11. Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet haben oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nachweislich nicht zumutbar ist. 12. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. 13. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 14. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder -teile, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht Bestandteil der sach- und vertragsgemäßen Verwendung sind. 15. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes. 16. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich. 17. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Unsere Haftung beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. 3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers. 4. Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung der vorhergehenden Ziffern 1- 3 gelten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sowie bei Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und bei Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen sowie Arglist durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. 5. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. 6. Generell ist unsere Haftung insoweit ausgeschlossen, wie der Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers verändert, eingebaut oder verwendet wird. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, das diese Vorgaben nicht ursächlich für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes sind. 7. Wir haften nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller. 8. Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab Ablieferung der Ware. dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder Arglist vorwerfbar ist.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. 2. Sofern nicht anders schriftlich von uns bestätigt, gelten unsere Preise “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z. B. Zollabgaben), diese werden gesondert in Rechnung gestellt. 3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig. 5. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum auf ein in unseren Rechnungen genanntes Konto frei Zahlstelle zu zahlen. Andere Zahlungsziele bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 6. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kommt der Besteller automatisch in Zahlungsverzug. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für gesondert berechnete Teillieferungen. 7. Sollte eine Lieferung erst über vier Monate nach unserer Bestätigung des Auftrags erfolgen, so sind wir berechtigt, die aktuellen Preise der Waren zugrunde zu legen. 8. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. 9. Wechsel werden - sofern nichts anderes vereinbart - nicht entgegengenommen, Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber akzeptiert.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Leistungen aus den mit dem Besteller geschlossenen Verträgen vor. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware stets pfleglich und sachgerecht zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern. 3. Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Dies bedeutet jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes sind wir berechtigt, diese anderweitig zu verwerten. Der hierdurch erzielte Erlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet. 4. Bei Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich informieren. 5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen. Hiervon werden wir allerdings nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Dasselbe gilt, falls über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für die durch Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

§ 11 Gerätelieferung auf Probe

1. Bei einer Gerätelieferung auf Probe sind vom Besteller, falls nicht anders vereinbart und schriftlich von uns bestätigt, die Frachtkosten sowie die Kosten für Verpackung und Versicherung und für eventuell eingetretene Wertminderung zu bezahlen. 2. Der Besteller haftet für die Dauer der Probezeit für einen eventuellen Verlust oder eine Beschädigung der gelieferten Ware. Eine eventuelle Rückgabe der Ware hat stets in einwandfreiem, gereinigtem und wiederverkaufsfähigem Zustand und transportversichert zulasten des Bestellers zu erfolgen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Verpflichtungen und Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als an unserem Firmensitz zu erbringen. 2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. 2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Tel.: +49 (0)40 713001 0 · info@euromatic.com
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§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten - auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden - für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB. 2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis durch uns, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. 3. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend. 2. Die Angaben zum Liefergegenstand, zum Verwendungszweck etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, jedoch keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaft dar, es sei denn, die Angaben werden von uns ausdrücklich als solche bezeichnet. Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei uns bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Die Nichteignung der Ware zu dem vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck stellt daher keinen Mangel dar. 3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich bestätigt, nur annähernd maßgebend. Unwesentliche oder durch technischen Fortschritt bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung unserer Waren bleiben ebenso wie branchenübliche Abweichungen vorbehalten. 4. Angegebene Preise gelten - sofern nicht ausdrücklich anders angegeben - ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherung, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z. B. Zollabgaben).

§ 3 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

1. Wir sind berechtigt, die Bestellung innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Diese Annahme kann entweder schriftlich erfolgen oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller 2. Für die Art und den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abweichungen zur Bestellung sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen. 4. Teillieferungen sind zulässig und gelten grundsätzlich als selbständiges Geschäft. 5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Unterlagen

1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für als vertraulich bezeichnete Unterlagen.

§ 5 Lieferzeit

1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des angegebenen Liefertermins unser Lager verlassen hat oder bei Holschulden dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet ist. 3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller. Die Einhaltung der angegebenen Liefertermine setzt jedoch in jedem Fall voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller beizubringende Genehmigungen und Freigaben und die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. 4. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. 5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten von uns nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse bei uns oder unseren Vorlieferanten, soweit sie nachweislich von erheblichem Einfluss auf die Auslieferung sind. Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die durch höhere Gewalt, wie z. B. Krieg, Naturgewalten etc. oder im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie z. B. Streik und Aussperrung, eintreten. 6. Die zuvor bezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. 7. Kommen wir in Lieferverzug, so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch 15% des Lieferwertes begrenzt. 8. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 6 Gefahrenübergang, Versand und Entgegennahme

1. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist die Lieferung “ab Werk” vereinbart. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist auch bei abweichenden Lieferbedingungen des Bestellers unser Firmensitz. 2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernehmen oder vertraglich andere Lieferbedingungen vereinbart werden. 3. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat verzögert oder sich Besteller im Verzug der Annahme befindet. In diesen Fällen geht die Gefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Mangels besonderer Vereinbarung steht uns die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. 5. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von uns schriftlich ausdrücklich übernommen worden. 6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus den Gewährleistungsregelungen dieser AGB entgegenzunehmen. 7. Die vorstehenden Klauseln gelten auch für grundsätzlich zulässige Teillieferungen.

§ 7 Mängelhaftung und Gewährleistung

1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere sind die Geräte vor Inbetriebnahme auf Ihre Funktion hin zu überprüfen und die Messinstrumente auf die richtige Anzeige zu kontrollieren bzw. zu justieren. Hierbei sind die Angaben der Bedienungsanleitungen zu beachten. 2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Käufer ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware oder Ihrer Verpackung, die Lieferung einer anderen Sache oder eine zu geringe Menge. Diese Mängel sind unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. 3. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 4. Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergriffen hat. 5. Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht, Beschaffenheit etc. führen nicht zu einem Mangel. 6. Mängelansprüche für neue Kaufsachen verjähren in 12 Monaten beginnend mit Gefahrübergang, für gebrauchte Kaufsachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes bestätigt wurde, wird bei Verschleißteilen keine Gewährleistung für Standzeiten übernommen. 7. Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung nach unserer Wahl auf Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung für Mängel, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht erhöhen, weil sich der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. 8. Soweit nicht vorstehend oder schriftlich etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. 9. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so kann der Besteller Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur angemessenen Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen. Bei nicht unerheblichen Mängeln steht dem Besteller lediglich das Rücktrittsrecht zu. 10. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund der Art des Mangels oder des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. 11. Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet haben oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nachweislich nicht zumutbar ist. 12. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. 13. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 14. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder -teile, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht Bestandteil der sach- und vertragsgemäßen Verwendung sind. 15. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes. 16. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich. 17. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Unsere Haftung beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. 3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers. 4. Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung der vorhergehenden Ziffern 1- 3 gelten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sowie bei Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und bei Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen sowie Arglist durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. 5. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. 6. Generell ist unsere Haftung insoweit ausgeschlossen, wie der Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers verändert, eingebaut oder verwendet wird. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, das diese Vorgaben nicht ursächlich für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes sind. 7. Wir haften nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller. 8. Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab Ablieferung der Ware. dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder Arglist vorwerfbar ist.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. 2. Sofern nicht anders schriftlich von uns bestätigt, gelten unsere Preise “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z. B. Zollabgaben), diese werden gesondert in Rechnung gestellt. 3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig. 5. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum auf ein in unseren Rechnungen genanntes Konto frei Zahlstelle zu zahlen. Andere Zahlungsziele bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 6. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kommt der Besteller automatisch in Zahlungsverzug. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für gesondert berechnete Teillieferungen. 7. Sollte eine Lieferung erst über vier Monate nach unserer Bestätigung des Auftrags erfolgen, so sind wir berechtigt, die aktuellen Preise der Waren zugrunde zu legen. 8. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. 9. Wechsel werden - sofern nichts anderes vereinbart - nicht entgegengenommen, Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber akzeptiert.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Leistungen aus den mit dem Besteller geschlossenen Verträgen vor. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware stets pfleglich und sachgerecht zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern. 3. Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Dies bedeutet jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes sind wir berechtigt, diese anderweitig zu verwerten. Der hierdurch erzielte Erlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet. 4. Bei Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich informieren. 5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen. Hiervon werden wir allerdings nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Dasselbe gilt, falls über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für die durch Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

§ 11 Gerätelieferung auf Probe

1. Bei einer Gerätelieferung auf Probe sind vom Besteller, falls nicht anders vereinbart und schriftlich von uns bestätigt, die Frachtkosten sowie die Kosten für Verpackung und Versicherung und für eventuell eingetretene Wertminderung zu bezahlen. 2. Der Besteller haftet für die Dauer der Probezeit für einen eventuellen Verlust oder eine Beschädigung der gelieferten Ware. Eine eventuelle Rückgabe der Ware hat stets in einwandfreiem, gereinigtem und wiederverkaufsfähigem Zustand und transportversichert zulasten des Bestellers zu erfolgen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Verpflichtungen und Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als an unserem Firmensitz zu erbringen. 2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. 2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
AGB
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